Das deutsche Arbeitsrecht basierte traditionell auf einem binären Geschlechterverständnis, welches lediglich die Differenzierungen "Mann" und "Frau" kannte. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 sowie der Einführung der Geschlechtsoption "divers" im Personenstandsregister erfolgte die rechtliche Berücksichtigung eines non-binären Geschlechterverständnisses. Doch wie beeinflusst die Einführung der dritten Geschlechtsoption „divers“ bestehende Regelungen für Betriebsratswahlen? Und welche rechtlichen und organisatorischen Anpassungen sind notwendig, um non-binäre Personen gleichberechtigt einzubeziehen?
Der Beitrag beleuchtet diese Fragen und setzt sich insbesondere mit den Auswirkungen auf die Erstellung von Wählerlisten sowie den Regelungen zur Bestimmung des Geschlechts in der Minderheit und der Verteilung der Minderheitssitze im Betriebsrat auseinander.
Madlen Wolter, Das dritte Geschlecht in Betriebsratswahlen, Recht der Arbeit 2024, 356 - 366.

Wie gestaltet sich der Schutz nichtbinärer Arbeitssuchender vor geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Stellenbesetzung? Welche Anforderungen muss der Arbeitgeber insbesondere bei der Formulierung der Stellenausschreibung sowie bei der Korrespondenz mit den Bewerberinnen und Bewerbern einhalten, um nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Personen zu verletzen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen?
Mit diesen Fragen hatte sich das BAG in einem jüngeren Verfahren zu befassen. In einem vor kurzem veröffentlichten Beitrag bespricht Matteo Fornasier die Entscheidung des BAG und geht der Frage nach, welche Folgen das demnächst in Kraft tretende Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für den arbeitsrechtlichen Diskriminierungsschutz nichtbinärer Menschen mit sich bringt.
Matteo Fornasier, Schutz nichtbinärer Bewerber bei Stellenbesetzungen, BAG 23.11.2023 – 8 AZR 164/22, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts – Arbeitsrechtliche Praxis [AP] SGB IX 2018 § 165 Nr. 2.
